Unsere Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 1 Nr. 1 Der Verein führt den Namen "Grenzenlose Tierhilfe"
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz "e.V''.
§ 1 Nr. 2 Der Verein hat seinen Sitz in Neckarsulm. Der Verein wurde am 26.10.2018 errichtet.
§ 1 Nr. 3 Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
§ 1 Nr. 4 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 1 Nr. 5 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
§ 2 Zweck des Vereins
„§ 2 Nr. 1 Der Verein hat den Zweck, den Tierschutz zu fördern und aktiven Tierschutz zu leisten. Zur Durchführung dieser Aufgaben ist der Verein zur Ausführung sämtlicher Handlungen und Aktivitäten berechtigt, die der vorgenannten Hauptaufgabe zu dienen geeignet sind. Der Verein fördert den Tierschutz durch die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge/ Spenden und deren Weiterleitung an Körperschaften, welche diese Mittel unmittelbar für diesen steuerbegünstigten Zweck verwenden
§2 Nr. 2 Die Hauptzwecke des Vereins sind:
- die Vermittlung von herrenlosen Tieren und Abgabetieren an tierschutzbewusste,
verantwortungsvolle und geeignete Personen oder Tierheime und tierheimähnliche Einrichtungen,
- die Aufklärung über artgerechte Tierhaltung und Tierschutz sowie die Überwachung der
Tierhaltung,
- die Aufnahme von Tieren, die Pflege dieser und die Vermittlung in ein artgerechtes Zuhause nach vorheriger Überprüfung,
- die Sicherstellung einer ausreichenden ärztlichen Versorgung und Versorgung der aufgegriffenen
Tiere, sowie vorbeugende Schutzimpfungen gegen Tierkrankheiten und Seuchen,
die Rettung, Aufnahme und Fütterung herrenloser Tiere oder Abgabetiere aus ausgesuchten Projekten im Rahmen der verfügbaren Pflegeplätze,
- die Kastration herrenloser Tiere und Betreuung oder Versorgung dieser an durch Privatpersonen
betreuten Standorten,
- die Förderung, Betreuung und Unterstützung von Patenschaften für die Tiere aus ausgesuchten
Projekten oder vereinseigenen Projekten, Unterstützung und Ergänzung der Vereinszwecke durch die Zusammenarbeit mit anderen Tierschutzvereinen bzw. -Organisationen.
§2 Nr. 3 Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 Nr. 1 der Satzung genannten steuerbegünstigten Zwecks verwendet.
§ 2 Nr. 4 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 2 Nr. 5 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 2 Nr. 6 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Nr. 7 Der Tätigkeitsbereich des Vereins erstreckt sich nicht allein auf den Schutz von Haustieren, sondern auch auf die gesamte in Freiheit lebende Tierwelt.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den Aufnahmevertrag entscheidet abschließend der Vorstand. Für die Ehrenmitgliedschaft kann jede natürliche Person vorgeschlagen werden. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei. Das vorgeschlagene Ehrenmitglied kann die Ehrenmitgliedschaft jederzeit aufgeben, indem es eine entsprechende Erklärung dem Verein gegenüber abgibt. Ebenso kann der Vorstand die Ehrenmitgliedschaft wieder entziehen. Die Ehrenmitgliedschaftsurkunde ist zurückzugeben.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Der Austritt ist zum Ende jeden Monats mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen möglich. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz einmaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
§ 5 Erklärung Mitglied Aktiv und Passiv
Ein aktives Mitglied/aktives Mitglieds-Paar des Vereins erklärt sich dazu bereit, bei Spenden- und
Verkaufsaktionen zu helfen und einen Beitrag zu leisten. Es ist keine Verpflichtung, an jeder Veranstaltung teilzunehmen. Ein aktives Mitglied oder Mitglieds-Paar wird nicht zur Teilnahme und Hilfe bei jeder Aktion gezwungen.
Ein passives Mitglied/passives Mitglieds-Paar unterstützt den Verein rein finanziell mit seinem
Mitgliedsbeitrag.
Der Wechsel von Aktiv nach Passiv und Passiv nach Aktiv ist jederzeit möglich.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages setzt sich wie folgt
zusammen:
Aktives Mitglied: 40,00 € pro Jahr
Aktives Mitglieds-Paar: 60,00 € pro Jahr
Passives Mitglied: 50,00 € pro Jahr
Passives Mitglieds-Paar: 75,00 € pro Jahr
Kinder/Jugendliche bis 18 Jahre: 20,00 € pro Jahr
Die Mitgliedsbeiträge sind jeweils zum Eintritt und dann jährlich im Eintrittsmonat per Überweisung auf das Vereinskonto fällig oder werden per Lastschrift vom angegebenen Konto abgebucht. Die Mitglieder werden an den Beitrag per E-Mail oder Post schriftlich erinnert und haben somit den kompletten Eintrittsmonat Zeit, um den Mitgliedsbeitrag zu überweisen, wenn dieser nicht vom Konto eingezogen wird. Bei Beitragsausstand erfolgt eine schriftliche Mahnung. Sollte dieser Mahnung keine Folge geleistet werden, wird das Mitglied aus dem Verein gestrichen und ausgeschlossen. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. Eine rückwirkende Erstattung des Mitgliedsbeitrags ist nicht möglich.
§ 7 Organe des Vereins
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassenwart
Die Vorsitzenden leiten den Verein.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch die beiden Vorsitzenden gemeinschaftlich vertreten. Die beiden Vorsitzenden sind unterschriftsberechtigt. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§ 9 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 10 Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom
1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine
Einberufungs- und Einladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
§ 11 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.
b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
§ 12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 13 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter. Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich. Für die Wahlen gilt Folgendes:
Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
§ 14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die muss
einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11,12, und 13 entsprechend.
§ 16 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
§ 16 Nr. 1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12
festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 16 Nr. 2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins zu 50% an die Tierrettung Odenwald e. V. und zu 50% an die Organisation
Flearts4Paws (vertreten durch Sonja Ter Haar), die es unmittelbar und ausschließlich für deren
Vereinszwecke verwenden dürfen.
§ 17 Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 23.02.2024
errichtet und verabschiedet. Die Satzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.